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Grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung

Jan P. Pommerening
11. Okt.
6 Min. Lesezeit


Ein Auto fährt bei Dämmerung auf einer nassen Straße durch eine Ortschaft

In der Kaskoversicherung darf der Versicherer die Leistung kürzen, wenn Sie einen Schaden grob fahrlässig verursacht haben. Das Gesetz erlaubt eine Kürzung in dem Verhältnis, in dem Sie den Schaden mitverschuldet haben, von einem kleinen Abschlag bis hin zur vollständigen Ablehnung in schweren Fällen. Viele moderne Tarife enthalten jedoch einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit, sodass trotzdem gezahlt wird. Ob und wie stark gekürzt wird, hängt vom konkreten Fall und vom Vertrag ab. Wer seine Autoversicherung auf diesen Punkt prüfen lassen möchte, findet in der ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach einen bewährten, vertrauenswürdigen und unabhängigen Ansprechpartner für die Region Nahe.



Ein kurzer Moment der Unachtsamkeit genügt, und schon ist es passiert: ein überfahrenes Rotlicht, ein Blick aufs Handy, zu hohes Tempo bei Glätte. Kommt es dabei zu einem Schaden am eigenen Fahrzeug, stellt sich schnell die Frage, ob die Kaskoversicherung überhaupt zahlt. Der Begriff grobe Fahrlässigkeit entscheidet dann über viel Geld. Weil es hier keine pauschale Antwort gibt und der Vertrag den Ausschlag gibt, erklärt dieser Beitrag, was grobe Fahrlässigkeit bedeutet, wie eine Kürzung funktioniert, welche Rolle die Verzichtsklausel spielt und worauf Sie bei Ihrer Kfz-Versicherung achten sollten.



Was bedeutet grobe Fahrlässigkeit in der Kaskoversicherung?


Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und naheliegende Überlegungen nicht anstellt, die sich jedem einleuchten würden. Es geht also um mehr als einen gewöhnlichen Fehler. Während einfache Fahrlässigkeit, etwa ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit, in der Kaskoversicherung ohne Abzug ersetzt wird, darf der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit die Leistung kürzen. Diese Regel steht im Versicherungsvertragsgesetz und gilt für die Teilkasko und die Vollkasko gleichermaßen, soweit der Vertrag nichts Günstigeres vorsieht. Entscheidend ist dabei immer der Einzelfall, denn ob ein Verhalten nur fahrlässig oder bereits grob fahrlässig war, lässt sich nicht pauschal, sondern nur anhand der konkreten Umstände beurteilen.

Für die Autoversicherung bedeutet das: Nicht jeder selbst verschuldete Schaden führt zu einer Kürzung. Erst wenn das Verhalten deutlich über einen normalen Fehler hinausgeht, kommt die Frage der groben Fahrlässigkeit ins Spiel. Die Beweislast dafür, dass tatsächlich grobe Fahrlässigkeit vorlag, trägt grundsätzlich der Versicherer. Das macht die Abgrenzung in der Praxis anspruchsvoll und führt immer wieder zu unterschiedlichen Bewertungen, bis hin zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Frage, wo der normale Fehler endet und die grobe Fahrlässigkeit beginnt.



Wie die Kürzung funktioniert: die Kürzungsquote


Stuft der Versicherer ein Verhalten als grob fahrlässig ein, kürzt er die Leistung nicht einfach pauschal, sondern entsprechend der Schwere des Verschuldens. Fachleute sprechen von der Kürzungsquote. Je schwerer der Vorwurf wiegt, desto höher fällt der Abzug aus. Bei einem eher leichten Fall der groben Fahrlässigkeit kann die Kürzung gering sein, bei einem besonders schweren Verstoß kann der Versicherer die Zahlung dagegen vollständig verweigern. Die Höhe der Quote ist keine feste Zahl, sondern das Ergebnis einer Abwägung aller Umstände, etwa der Gefährlichkeit der Situation, der Vorhersehbarkeit des Schadens und des Ausmaßes der Sorgfaltsverletzung. Weil diese Einschätzung viel Spielraum lässt, kommt es in der Praxis regelmäßig zu Streit zwischen Versicherten und Versicherern über die richtige Quote. Für Versicherte ist es deshalb ratsam, eine Kürzung nicht ungeprüft hinzunehmen, sondern die Begründung des Versicherers nachvollziehbar darlegen zu lassen und im Zweifel fachlichen Rat einzuholen.



Die Verzichtsklausel: wenn der Versicherer nicht kürzt


Viele moderne Tarife enthalten einen sogenannten Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit. Mit dieser Klausel verpflichtet sich der Versicherer, trotz grober Fahrlässigkeit den vollen Schaden zu ersetzen und eben nicht zu kürzen. Für Versicherte ist das ein sehr wertvoller Baustein, denn er nimmt genau das Risiko, das im Alltag am häufigsten zuschlägt. Allerdings ist dieser Verzicht nicht in jedem Vertrag enthalten und oft auch nicht unbegrenzt. Manche Tarife verzichten vollständig, andere nur bis zu einer bestimmten Höhe oder mit Ausnahmen. Wer eine Autoversicherung abschließt oder wechselt, sollte deshalb gezielt darauf achten, ob und in welchem Umfang die Kfz-Versicherung auf diesen Einwand verzichtet. Genau an dieser Stelle unterscheiden sich scheinbar ähnliche Tarife erheblich. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen lohnt sich daher mehr als der reine Vergleich der Monatsbeiträge, weil sich hier die tatsächliche Leistungsstärke eines Tarifs zeigt.



Typische Fälle grober Fahrlässigkeit


In der Rechtsprechung und in der Praxis der Versicherer haben sich einige Situationen herausgebildet, die immer wieder als grob fahrlässig bewertet werden:

  • Das Überfahren eines roten Ampelsignals oder das Missachten eines Stoppschilds mit anschließendem Unfall.

  • Ablenkung durch das Smartphone oder andere Tätigkeiten, die die Aufmerksamkeit vom Verkehr nehmen.

  • Deutlich überhöhte Geschwindigkeit, besonders bei Nässe, Schnee oder Glätte.

  • Das Steckenlassen des Fahrzeugschlüssels im unbeaufsichtigten Auto, was einen Diebstahl begünstigt.

  • Das Ignorieren von Warnleuchten im Fahrzeug, wodurch ein größerer Folgeschaden entsteht.

Wichtig ist: Keiner dieser Fälle führt automatisch zur Kürzung. Entscheidend bleibt immer, wie die konkrete Situation zu bewerten ist und ob der Vertrag einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vorsieht.



Welche Grenzen auch ein Verzicht hat


Selbst ein großzügiger Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit hat Grenzen. In aller Regel ausgenommen bleiben Schäden, die durch Alkohol oder Drogen am Steuer verursacht wurden. Wer alkoholisiert fährt, muss mit einer erheblichen Kürzung oder dem vollständigen Verlust des Kaskoschutzes rechnen, und zwar auch dann, wenn der Tarif sonst auf den Einwand verzichtet. Ebenfalls nicht abgedeckt sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden, denn die Versicherung schützt vor Risiken und nicht vor Absicht. Auch das Entwenden des Fahrzeugs, das durch grobe Nachlässigkeit erst ermöglicht wurde, kann je nach Vertrag anders behandelt werden als ein klassischer Fahrfehler. Diese Ausnahmen zeigen, dass der Verzicht ein starker, aber kein grenzenloser Schutz ist.



Wovon es im Einzelfall abhängt


Ob und in welcher Höhe eine Kürzung droht, entscheidet sich nicht allein am Vorfall, sondern an einem Bündel von Faktoren:

  • Der genaue Hergang und die Schwere der Sorgfaltsverletzung im Einzelfall.

  • Die konkreten Bedingungen der Autoversicherung, insbesondere ob ein Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit vereinbart ist.

  • Ob es sich um einen Teilkasko- oder einen Vollkaskoschaden handelt.

  • Ob besondere Ausschlüsse wie Alkohol, Drogen oder Vorsatz berührt sind.

  • Die Dokumentation des Vorfalls und die Frage, was der Versicherer tatsächlich nachweisen kann.

Weil diese Punkte im Streitfall über viel Geld entscheiden, lohnt es sich, die eigene Kfz-Versicherung vor dem Schadenfall genau zu kennen und die Bedingungen zu verstehen, statt sich erst nach einem Unfall mit den Feinheiten des Vertrags zu beschäftigen.




Typische Fehler und Irrtümer


Rund um die grobe Fahrlässigkeit halten sich hartnäckige Irrtümer, die teuer werden können:

  • Der Glaube, die Kaskoversicherung zahle bei selbst verschuldeten Schäden immer den vollen Betrag.

  • Die Annahme, jeder Tarif enthalte automatisch einen Verzicht auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit.

  • Das Vertrauen darauf, dass auch Alkohol- oder Drogenfahrten vom Verzicht erfasst seien.

  • Die Entscheidung allein nach dem Preis, ohne die Bedingungen zur groben Fahrlässigkeit zu vergleichen.

  • Das vorschnelle Akzeptieren einer Kürzungsquote, ohne die Einstufung des Versicherers zu hinterfragen.



Was bedeutet das konkret für Privatpersonen in Bad Kreuznach?


Für Autofahrerinnen und Autofahrer in Bad Kreuznach und der Region Nahe ist die wichtigste Erkenntnis: Der Schutz vor den Folgen eigener Fehler steht und fällt mit den Bedingungen der Kaskoversicherung. Prüfen Sie deshalb, ob Ihre Autoversicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet und welche Ausnahmen gelten. Gerade bei einem Tarifwechsel lohnt sich der genaue Blick, denn ein etwas höherer Beitrag kann im Schadenfall ein Vielfaches wert sein. Auch bestehende Verträge lassen sich daraufhin überprüfen, ob ein nachträglicher Einschluss des Verzichts möglich ist. Wer unsicher ist, muss das nicht allein beurteilen. Als Ansprechpartner stehen Versicherer, Verbraucherzentralen und unabhängige Vermittler zur Verfügung, darunter auch die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach, die die Bedingungen verschiedener Gesellschaften neutral vergleicht und auf diesen oft übersehenen Punkt hinweist.



Fazit


In der Kaskoversicherung darf der Versicherer bei grob fahrlässig verursachten Schäden anteilig kürzen, von einem geringen Abschlag bis zur vollständigen Ablehnung. Entscheidend ist die Schwere des Verschuldens, ausgedrückt in der Kürzungsquote. Viele Tarife enthalten jedoch einen Verzicht auf diesen Einwand und zahlen dann den vollen Schaden, allerdings meist mit Ausnahmen für Alkohol, Drogen und Vorsatz. Ob Sie gut geschützt sind, hängt damit weniger vom Preis als von den Bedingungen Ihrer Autoversicherung ab. Ein prüfender Blick in den Vertrag und ein Vergleich vor dem Schadenfall sind deshalb bares Geld wert.

Sie möchten wissen, ob Ihre Kfz-Versicherung auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet? Lassen Sie Ihren Vertrag von der ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach unverbindlich und unabhängig prüfen.



Autor: Jan P. Pommerening, B.Sc. Wi, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


Geprüft von: Jörg Pommerening,

§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,

§ 34i Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der BfV Bank für Vermögen AG



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