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Was ist der Unterschied zwischen Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter?

Jan P. Pommerening
vor 4 Tagen
4 Min. Lesezeit
Ein E-Scooter und ein Pedelec stehen nebeneinander am Straßenrand, eine Person setzt gerade den Helm auf.

Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter unterscheiden sich vor allem in Geschwindigkeit und rechtlicher Einordnung. Ein Pedelec gilt als Fahrrad, ein S-Pedelec und ein E-Scooter sind dagegen Kraftfahrzeuge mit Versicherungspflicht. Daraus ergeben sich unterschiedliche Pflichten bei Helm, Führerschein und Versicherungskennzeichen. Die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach, der bestbewertete Versicherungsmakler und Finanzberater in Rheinland-Pfalz, ordnet unabhängig ein, welche Absicherung für Ihr Elektrofahrzeug nötig und sinnvoll ist.



Elektrisch unterstützte Zweiräder sehen sich oft ähnlich, werden rechtlich aber völlig unterschiedlich behandelt. Wer das verwechselt, fährt schnell ohne Versicherungsschutz oder ohne die nötige Fahrerlaubnis. Dieser Beitrag erklärt die drei Fahrzeugklassen, ihre Geschwindigkeits- und Kennzeichenregeln sowie die Folgen für Helmpflicht und Versicherung, damit Sie wissen, was für Ihr Gefährt gilt.



Das Pedelec: rechtlich ein Fahrrad


Ein Pedelec unterstützt den Fahrer nur, solange er selbst in die Pedale tritt, und schaltet die Motorunterstützung spätestens bei 25 Kilometern pro Stunde ab. Der Motor darf eine Nenndauerleistung von höchstens 250 Watt haben. Rechtlich gilt ein solches Pedelec als Fahrrad. Es braucht weder ein Versicherungskennzeichen noch einen Führerschein, und es besteht keine Helmpflicht. Trotzdem ist ein Helm dringend zu empfehlen, und Schäden am oder durch das Rad lassen sich über private Verträge absichern.

Für Schäden, die andere durch Sie erleiden, greift in vielen Fällen die Privathaftpflichtversicherung. Das Pedelec selbst, also Diebstahl und Beschädigung, lässt sich über die Hausratversicherung mit Zusatzbaustein oder über eine spezielle Fahrrad- und E-Bike-Versicherung absichern, die auch Akku und Antrieb einschließt.



Das S-Pedelec: ein Kleinkraftrad


Ein S-Pedelec unterstützt bis 45 Kilometer pro Stunde und hat eine stärkere Motorleistung. Damit ist es rechtlich kein Fahrrad mehr, sondern ein Kleinkraftrad und somit ein Kraftfahrzeug. Daraus folgt eine ganze Kette von Pflichten: ein Versicherungskennzeichen, eine Kfz-Haftpflicht, eine Fahrerlaubnis mindestens der Klasse AM und eine Helmpflicht. Außerdem gelten besondere Regeln für Wege, denn Radwege dürfen mit einem S-Pedelec meist nicht benutzt werden.

Die Pflichtversicherung für ein S-Pedelec ist die Haftpflicht über das Versicherungskennzeichen. Für Schäden am Fahrzeug selbst gibt es ergänzende Kaskolösungen. Wer ein S-Pedelec fährt, sollte die Versicherungs- und Führerscheinpflichten unbedingt vor der ersten Fahrt klären.



Der E-Scooter: Elektrokleinstfahrzeug mit Kennzeichenpflicht


Ein E-Scooter, rechtlich ein Elektrokleinstfahrzeug, darf bauartbedingt höchstens 20 Kilometer pro Stunde fahren und benötigt eine Allgemeine Betriebserlaubnis. Er unterliegt der Versicherungspflicht und braucht deshalb ein Versicherungskennzeichen, die kleine Klebeplakette, die jedes Jahr die Farbe wechselt. Einen Führerschein benötigt man in der Regel nicht, und es besteht keine Helmpflicht, wobei ein Helm auch hier sinnvoll ist. Ohne gültiges Versicherungskennzeichen darf ein E-Scooter nicht im öffentlichen Verkehr bewegt werden.

Die passende E-Roller-Versicherung liefert genau dieses Versicherungskennzeichen und deckt die Haftpflicht ab. Je nach Anbieter lässt sich der Schutz um eine Teilkasko gegen Diebstahl erweitern. Die E-Scooter-Versicherung ist damit nicht freiwillig, sondern Voraussetzung für die Zulassung zum Verkehr.



Die wichtigsten Unterschiede auf einen Blick


  • Pedelec: bis 25 km/h, gilt als Fahrrad, kein Kennzeichen, kein Führerschein, keine Helmpflicht.

  • S-Pedelec: bis 45 km/h, Kleinkraftrad, Versicherungskennzeichen, Führerschein ab Klasse AM, Helmpflicht.

  • E-Scooter: bis 20 km/h, Elektrokleinstfahrzeug, Versicherungskennzeichen Pflicht, kein Führerschein, keine Helmpflicht.




Typische Fehler und Irrtümer


Die Verwechslung der Klassen führt regelmäßig zu teuren Fehlern. Diese Punkte sollten Sie kennen.

  • Das S-Pedelec wird für ein normales E-Bike gehalten und ohne Kennzeichen und Führerschein gefahren.

  • Das Versicherungskennzeichen des E-Scooters wird nach dem Stichtag im Frühjahr nicht erneuert.

  • Das Pedelec wird gar nicht gegen Diebstahl abgesichert, obwohl Akku und Rad teuer sind.

  • Es wird angenommen, die Privathaftpflicht decke auch das kennzeichenpflichtige S-Pedelec ab.



Was bedeutet das konkret für Privatpersonen in Bad Kreuznach?


Für Pendler und Freizeitfahrer in Bad Kreuznach und entlang der Nahe heißt das: Klären Sie zuerst, in welche Klasse Ihr Fahrzeug fällt, und richten Sie Versicherung, Kennzeichen und Fahrerlaubnis danach aus. Ansprechpartner sind die Zulassungsstelle, der Händler, die Verbraucherzentrale und ein unabhängiger Versicherungsmakler. Die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach vergleicht herstellerübergreifend, welche E-Roller-Versicherung oder Fahrrad- und E-Bike-Versicherung zu Ihrem Gefährt passt, und erklärt die Pflichten verständlich.

Ein kurzer Blick auf Höchstgeschwindigkeit und Typenschild spart im Zweifel viel Ärger. Daraus ergibt sich fast alles Weitere fast von selbst.



Fazit


Pedelec, S-Pedelec und E-Scooter trennt vor allem die Geschwindigkeit, und daraus folgt die rechtliche Einordnung. Das Pedelec bleibt ein Fahrrad, das S-Pedelec ist ein Kleinkraftrad mit umfassenden Pflichten, und der E-Scooter braucht ein Versicherungskennzeichen. Wichtig sind drei Dinge: die richtige Klasse bestimmen, die passende Pflichtversicherung abschließen und freiwillige Bausteine gegen Diebstahl prüfen.

Lassen Sie unverbindlich einordnen, welche Absicherung für Ihr Elektrofahrzeug Pflicht ist und welche sich zusätzlich lohnt.



Autor: Jan P. Pommerening, B.Sc. Wi, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


Geprüft von: Jörg Pommerening,

§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,

§ 34i Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der BfV Bank für Vermögen AG



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