Angemessenheit und Erdienbarkeit: die zwei Begriffe, an denen GGF-Zusagen scheitern

Versorgungszusagen an geschäftsführende Gesellschafter müssen steuerlich zwei Hürden nehmen: die Angemessenheit und die Erdienbarkeit. Werden sie verfehlt, erkennt das Finanzamt die Zusage nicht an und behandelt die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung. Beide Begriffe sollten deshalb vor der Einrichtung einer betrieblichen Versorgung über eine Unterstützungskasse sauber geprüft sein. Als bestbewerteter Versicherungsmakler und Finanzberater in Rheinland-Pfalz begleitet die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach solche Fragen unabhängig und in Abstimmung mit dem Steuerberater.
Gerade für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH ist die betriebliche Altersversorgung ein wichtiges Instrument. Doch die Finanzverwaltung legt strenge Maßstäbe an, damit die Zusage nicht als Mittel zur Gewinnverlagerung dient. Dieser Beitrag erklärt, was Angemessenheit und Erdienbarkeit bedeuten, warum Zusagen an diesen Begriffen scheitern und welche Rolle die Unterstützungskasse dabei spielt. Eine steuerliche Beratung ersetzt der Beitrag ausdrücklich nicht.
Worum es bei Versorgungszusagen an GGF geht
Ein geschäftsführender Gesellschafter kann sich über die Firma eine betriebliche Altersversorgung zusagen lassen. Weil er zugleich Eigentümer und Leitung ist, prüft das Finanzamt besonders genau, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält. Maßstab ist, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die gleiche Zusage auch einer fremden Person gemacht hätte. Dieser Fremdvergleich wird in zwei Prüfungen zerlegt: Angemessenheit und Erdienbarkeit.
Der Hintergrund ist nachvollziehbar: Bei einem beherrschenden Gesellschafter fehlt der natürliche Interessengegensatz, den es zwischen Arbeitgeber und fremdem Arbeitnehmer normalerweise gibt. Niemand sitzt am anderen Ende des Tisches und verhandelt die Zusage herunter. Deshalb ersetzt die Finanzverwaltung diesen Interessengegensatz durch feste Prüfmaßstäbe. Nur wenn die Zusage diese Maßstäbe einhält, wird sie steuerlich als betrieblich veranlasst anerkannt und nicht als verdeckte Ausschüttung an den Gesellschafter gewertet. Das ist der rote Faden, der sich durch alle folgenden Punkte zieht.
Wird eine der beiden Prüfungen nicht bestanden, droht die steuerliche Nichtanerkennung. Dann werden die Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet, was die erhoffte steuerliche Wirkung ins Gegenteil verkehrt. Deshalb steht die saubere Gestaltung immer am Anfang, nicht die Produktauswahl.
Angemessenheit: Wie hoch darf die Zusage sein?
Die Angemessenheit betrifft die Höhe der zugesagten Versorgung im Verhältnis zu den Aktivbezügen. Vereinfacht gilt: Die spätere Versorgung zusammen mit der gesetzlichen Rente soll einen bestimmten Anteil der letzten Aktivbezüge nicht überschreiten. Als Orientierung wird häufig eine Gesamtversorgung von rund drei Vierteln der letzten Bezüge genannt. Wird dieser Rahmen gesprengt, gilt der übersteigende Teil als unangemessen.
Außerdem wird auf die Überversorgung geachtet. Übersteigen die Zuführungen einen bestimmten Anteil der aktuellen Bezüge, kürzt das Finanzamt die steuerliche Anerkennung. Die Angemessenheit ist deshalb keine starre Zahl, sondern ein Verhältnis, das zur individuellen Vergütung passen muss.
Wird die Vergütung im Laufe der Zeit gesenkt, etwa in einer schwierigen wirtschaftlichen Phase, kann eine ursprünglich angemessene Zusage plötzlich zu hoch erscheinen. Auch das sollte im Blick behalten werden, denn die Angemessenheit wird nicht nur bei der Erteilung, sondern grundsätzlich fortlaufend betrachtet. Eine regelmäßige Überprüfung der Zusage im Verhältnis zur aktuellen Vergütung gehört deshalb zur sorgfältigen Gestaltung.
Erdienbarkeit: Bleibt genug Zeit bis zur Rente?
Die Erdienbarkeit betrifft den Zeitraum zwischen der Zusage und dem vorgesehenen Versorgungsbeginn. Der Gedanke dahinter: Eine Zusage soll durch die künftige Arbeitsleistung noch erarbeitet werden können und nicht kurz vor dem Ruhestand allein zur Steuergestaltung erteilt werden. Für beherrschende Gesellschafter wird in der Praxis häufig ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren bis zum Versorgungsbeginn als Richtwert herangezogen.
Wird die Zusage zu spät erteilt oder später stark erhöht, kann die Erdienbarkeit für den neuen Teil fehlen. Dann erkennt das Finanzamt die Erhöhung nicht an. Gerade bei nachträglichen Anpassungen ist dieser Punkt kritisch und sollte vorab mit dem Steuerberater abgestimmt werden.
Für beherrschende und nicht beherrschende Gesellschafter können dabei unterschiedliche Maßstäbe gelten, ebenso spielt das Alter bei Erteilung der Zusage eine Rolle. Je näher der vorgesehene Ruhestand rückt, desto genauer prüft die Finanzverwaltung, ob die Zusage durch die verbleibende Tätigkeit überhaupt noch erarbeitet werden kann. Wer eine Versorgung aufbauen möchte, sollte deshalb frühzeitig handeln, statt die Entscheidung bis kurz vor den Ruhestand aufzuschieben. Zeit ist bei der Erdienbarkeit ein entscheidender Faktor, der sich später nicht mehr nachholen lässt.
Welche Rolle die Unterstützungskasse spielt
Die Unterstützungskasse ist einer der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung. Sie eignet sich besonders für höhere Versorgungen, weil die Beiträge an eine kongruent rückgedeckte Unterstützungskasse unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abziehbar sind und keine Beitragsbemessungsgrenze wie bei anderen Wegen gilt. Gerade für geschäftsführende Gesellschafter ist sie deshalb ein häufig gewählter Weg.
Bei der rückgedeckten Variante schließt die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Zusage eine Versicherung ab, deren Leistungen später die zugesagte Versorgung decken. Das schafft Kalkulierbarkeit, weil Beitrag und spätere Leistung aufeinander abgestimmt sind. Zugleich bleibt die Zusage bilanziell außerhalb der Firmenbilanz, was für manche Unternehmen ein Vorteil ist. Diese Eigenschaften machen die Unterstützungskasse für GGF-Versorgungen interessant, ändern aber nichts daran, dass Angemessenheit und Erdienbarkeit vorab geklärt sein müssen. Die Technik des Durchführungswegs und die steuerliche Zulässigkeit der Zusage sind zwei getrennte Fragen, die beide beantwortet werden wollen.
Doch auch über eine Unterstützungskasse gelten Angemessenheit und Erdienbarkeit unverändert. Die Wahl des Durchführungswegs ersetzt also nicht die saubere Gestaltung der Zusage. Erst wenn beide Hürden genommen sind, entfaltet die Unterstützungskasse ihre steuerlichen Vorteile. Prüfkriterien, Dokumentation und die Abstimmung mit dem Steuerberater stehen deshalb vor der Umsetzung.
Zur Dokumentation gehören insbesondere der Gesellschafterbeschluss, eine nachvollziehbare Berechnung der zugesagten Leistung und der Nachweis, dass der Fremdvergleich eingehalten ist. Diese Unterlagen sind nicht nur Formsache, sondern die Grundlage, auf der das Finanzamt die Anerkennung prüft. Fehlt die saubere Dokumentation, nützt auch der an sich zulässige Durchführungsweg über eine Unterstützungskasse wenig, weil die Betriebsprüfung im Zweifel ansetzt.
Wer diese Zusammenhänge kennt, vermeidet den häufigsten Irrweg, nämlich zuerst ein Produkt auszuwählen und erst danach über die steuerliche Zulässigkeit nachzudenken. Die richtige Reihenfolge lautet: erst die Zusage sauber gestalten, dann den Durchführungsweg wählen und zuletzt die konkrete Rückdeckung festlegen. Eine über eine Unterstützungskasse finanzierte Versorgung ist am Ende nur so belastbar wie ihre rechtliche und steuerliche Grundlage. Deshalb steht am Anfang immer die Prüfung, nicht der Abschluss.
Typische Fehler bei GGF-Versorgungszusagen
An diesen Stellen scheitern Zusagen besonders oft:
Eine zu hohe Zusage, die zusammen mit der gesetzlichen Rente die Angemessenheitsgrenze überschreitet.
Eine Zusage oder Erhöhung so kurz vor dem Ruhestand, dass die Erdienbarkeit fehlt.
Fehlende oder unvollständige Dokumentation der Entscheidung und der Berechnungsgrundlagen.
Die Annahme, die Wahl der Unterstützungskasse allein löse die steuerlichen Fragen.
Keine Abstimmung mit dem Steuerberater, obwohl die Finanzverwaltung streng prüft.
Was bedeutet das konkret für Privatpersonen in Bad Kreuznach?
Für geschäftsführende Gesellschafter aus Bad Kreuznach und der Region Nahe bedeutet das vor allem, die Reihenfolge einzuhalten: zuerst Angemessenheit und Erdienbarkeit klären und dokumentieren, dann den Durchführungsweg festlegen. Eine Versorgung über eine Unterstützungskasse kann steuerlich attraktiv sein, entfaltet ihre Wirkung aber nur bei sauberer Gestaltung. Sinnvoll ist, Steuerberater und einen unabhängigen Vermittler frühzeitig einzubinden. Als Ansprechpartner stehen dafür neben dem steuerlichen Berater und der Deutschen Rentenversicherung auch Vermittler wie die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach zur Verfügung, die die Versorgungslösung herstellerübergreifend einordnen.
In der Praxis bewährt sich ein abgestimmtes Vorgehen, bei dem der Steuerberater die steuerlichen und bilanziellen Fragen beantwortet und der Vermittler die Rückdeckung und die konkrete Ausgestaltung über eine Unterstützungskasse begleitet. So wird vermieden, dass eine Lösung gewählt wird, die zwar auf dem Papier attraktiv aussieht, aber einer Betriebsprüfung nicht standhält. Gerade bei inhabergeführten Unternehmen, bei denen Gesellschafter und Geschäftsführung in einer Person zusammenfallen, zahlt sich diese Sorgfalt langfristig aus. Die Versorgung bleibt nur dann verlässlich, wenn sie von Anfang an rechtssicher aufgesetzt ist.
Fazit
Versorgungszusagen an geschäftsführende Gesellschafter stehen und fallen mit zwei Begriffen: Angemessenheit und Erdienbarkeit. Werden sie verfehlt, droht die verdeckte Gewinnausschüttung und damit das Gegenteil der gewünschten Wirkung. Die Unterstützungskasse ist ein leistungsfähiger Durchführungsweg, ersetzt aber keine saubere Gestaltung. Wer die Reihenfolge einhält und Steuerberater sowie unabhängigen Vermittler einbindet, legt den Grundstein für eine belastbare Versorgung.
Lassen Sie Ihre geplante Versorgungszusage und den passenden Weg über eine Unterstützungskasse gemeinsam mit Ihrem Steuerberater unverbindlich einordnen.
Autor: Jan P. Pommerening, B.Sc. Wi, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater
Geprüft von: Jörg Pommerening,
§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,
§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,
§ 34i Immobiliardarlehensvermittler
Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der BfV Bank für Vermögen AG
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