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Ist Sonderverglasung in der Glasversicherung mitversichert?

Jan P. Pommerening
20. Okt.
6 Min. Lesezeit


Große Glasfassade eines modernen Bürogebäudes als Beispiel für Sonderverglasung.

Sonderverglasung wie Wintergarten, Fassade oder Solarglas ist in einer Glasversicherung nur dann mitversichert, wenn sie im Vertrag ausdrücklich genannt ist; über den Standardschutz für Gebäude- und Mobiliarverglasung ist sie meist nicht automatisch abgedeckt. Ob und in welchem Umfang Schutz besteht, hängt vom gewählten Tarif, der vereinbarten Versicherungssumme und der genauen Beschreibung der Scheiben ab. Als bestbewerteter Versicherungsmakler und Finanzberater in Rheinland-Pfalz prüft die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach unabhängig und herstellerübergreifend, welche Glasversicherung Ihre besondere Verglasung tatsächlich einschließt.



Glas ist teuer geworden, und moderne Gebäude bestehen zu immer größeren Teilen aus Glas. Wintergärten, raumhohe Fassadenelemente, Glasdächer und Solarmodule erfüllen hohe gestalterische und energetische Ansprüche, sind aber empfindlich und im Schadenfall aufwendig zu ersetzen. Genau hier entstehen Missverständnisse, denn viele Menschen gehen davon aus, dass ihre Glasversicherung automatisch jede Scheibe im und am Haus ersetzt. In Wahrheit unterscheiden die Verträge sehr genau zwischen gewöhnlichem Fensterglas und besonderen Glasbauteilen. Dieser Beitrag erklärt, was zur Sonderverglasung zählt, wann sie versichert ist, wovon der Schutz abhängt und welche Fehler Sie beim Abschluss vermeiden sollten.



Was zählt zur Sonderverglasung?


Der Begriff Sonderverglasung fasst alle Scheiben und Glasbauteile zusammen, die über einfaches Fenster- und Türglas hinausgehen. Gemeint sind großformatige, besonders bearbeitete oder technisch aufwendige Elemente, deren Wiederbeschaffung deutlich teurer ist als die einer gewöhnlichen Fensterscheibe. Weil diese Teile im Standardumfang vieler Verträge nicht enthalten sind, lohnt sich ein genauer Blick darauf, was im eigenen Haushalt überhaupt vorhanden ist.

Typischerweise fallen folgende Bauteile unter den Begriff:

  • Wintergärten und Terrassenüberdachungen aus Glas

  • raumhohe Glasfassaden, Festverglasungen und Glasbausteine

  • Glasdächer, Oberlichter und Lichtkuppeln

  • Solarglas von Photovoltaik- und Solarthermieanlagen

  • Ganzglastüren, Glastrennwände und Duschabtrennungen

  • Spiegel, Glasplatten und Glaskeramik-Kochfelder in Sondermaßen

Einfache Gebäudeverglasung, also die fest eingebauten Fenster und Türen, und Mobiliarverglasung, etwa Glas in Schränken oder Bilderrahmen, sind in vielen Verträgen im Grundschutz enthalten. Die genannten Sonderformen sind es dagegen in der Regel nur, wenn sie eigens aufgeführt und bewertet werden. Der Grund ist einfach: Eine mehrere Quadratmeter große Fassadenscheibe oder ein verglastes Wintergartendach kostet in der Wiederherstellung ein Vielfaches einer normalen Fensterscheibe, und dieses höhere Risiko muss der Versicherer kennen, um es überhaupt einzuschließen.

Hinzu kommt, dass Sonderverglasung oft gebäudeprägend ist. Ein Wintergarten ist baulich mit dem Haus verbunden, ein freistehender Terrassenpavillon dagegen nicht. Diese Unterscheidung ist wichtig, weil sie beeinflusst, über welchen Vertrag das Glas überhaupt abgesichert werden kann.



Was deckt die Glasversicherung ab, und was nicht?


Eine Glasversicherung ersetzt in erster Linie den Bruch versicherter Scheiben, also das Zerspringen, Zerbrechen oder das Entstehen durchgehender Sprünge durch ein plötzliches Ereignis. Ersetzt werden üblicherweise die Scheibe selbst sowie die unmittelbar mit dem Bruch verbundenen Kosten, etwa für das Einsetzen des neuen Glases. Oberflächliche Schäden und reine Abnutzung sind dagegen fast immer ausgeschlossen.

Grob lässt sich der Schutz so einordnen:

  • versichert: Glasbruch an den ausdrücklich eingeschlossenen Scheiben, oft inklusive fest verbundener Beschriftungen und Folien

  • meist nicht versichert: Kratzer, Muschelausbrüche und oberflächliche Beschädigungen

  • meist nicht versichert: Schäden, die schon beim Einbau vorhanden waren, sowie Mängel am Rahmen und am Beschlag

  • abhängig vom Vertrag: Sonderverglasung, Mehrkosten für Spezialanfertigungen und die Nebenkosten der Reparatur

Wichtig ist die Abgrenzung zu anderen Verträgen. Fest mit dem Gebäude verbundenes Glas wird je nach Gestaltung über die Glasversicherung oder eine Wohngebäudeversicherung geregelt, bewegliches Glas im Haushalt eher über eine Hausratversicherung. Wer mehrere Verträge hat, sollte prüfen, welcher davon im Schadenfall tatsächlich zuständig ist, damit es nicht zu Lücken oder zu einer Doppelversicherung kommt. In der Praxis wird die Glasversicherung häufig als eigenständiger Baustein geführt, der genau diese Abgrenzung sauber regeln soll.

Entscheidend ist dabei weniger die Bezeichnung des Vertrags als die Frage, ob die konkrete Scheibe im Bedingungswerk genannt ist. Eine Glasversicherung, die nur von Gebäude- und Mobiliarverglasung spricht, umfasst eine große Glasfassade eben gerade nicht automatisch.



Wovon hängt der Schutz für Sonderverglasung ab?


Ob Ihre besondere Verglasung im Ernstfall ersetzt wird, entscheidet sich an mehreren Stellen. Diese Faktoren sollten vor dem Abschluss geklärt sein:

  • Ausdrückliche Nennung: Wintergarten, Glasfassade oder Solarglas müssen im Vertrag konkret aufgeführt sein, sonst gilt der Schutz als nicht vereinbart.

  • Versicherungssumme und Wert: Großflächige Spezialverglasung ist teuer; ist der Wert zu niedrig angesetzt, droht im Schaden eine Kürzung.

  • Nebenkosten: Gerüst, Kran, Notverglasung und Entsorgung können den reinen Glaspreis übersteigen und sind nicht automatisch mitversichert.

  • Material und Beschichtung: Sicherheits-, Isolier- und beschichtetes Glas verursacht Mehrkosten, die der Vertrag abbilden sollte.

  • Technik hinter dem Glas: Bei Solarglas ist zwischen der Scheibe und der Anlagentechnik zu unterscheiden; die Technik gehört eher in eine Photovoltaikversicherung.

Gerade die Nebenkosten werden unterschätzt. Wird eine große Fassadenscheibe im zweiten Obergeschoss ersetzt, entstehen oft erhebliche Kosten für Zugang und Montage, etwa für ein Gerüst oder einen Kran. Ein guter Vertrag deckt diese Positionen ausdrücklich ab oder nennt zumindest klare Höchstgrenzen. Fehlt eine solche Regelung, zahlt die Versicherung zwar die Scheibe, nicht aber die oft teurere Montage.

Auch die Nutzung spielt eine Rolle. Ein gewerblich genutzter Wintergarten oder eine Schaufensteranlage wird anders bewertet als rein private Verglasung. Wer umbaut, erweitert oder eine Photovoltaikanlage nachrüstet, sollte die Veränderung dem Versicherer melden, damit der Schutz zur tatsächlichen Situation passt.



Wie wird Sonderverglasung richtig bewertet und abgesichert?


Damit eine Glasversicherung im Schadenfall den vollen Betrag zahlt, muss die Sonderverglasung mit einem realistischen Wert hinterlegt sein. Grundlage ist in der Regel der Neuwert, also der Betrag, der nötig wäre, um die zerstörte Scheibe in gleicher Art und Güte wieder herzustellen. Bei maßgefertigten Fassadenelementen oder Isoliergläsern mit besonderer Beschichtung liegt dieser Wert deutlich über dem einer Standardscheibe, und genau das muss der Vertrag abbilden.

In der Praxis bewährt es sich, vor dem Abschluss eine kurze Bestandsliste anzulegen: Welche besonderen Glasflächen gibt es, wie groß sind sie, und welche Besonderheiten weisen sie auf, etwa Sicherheitsglas, Sonnenschutz oder eine aufwendige Rahmenkonstruktion. Diese Angaben helfen dem Versicherer, den Schutz passend zu gestalten, und sie dienen im Schadenfall als Nachweis. Fehlt eine solche Grundlage, drohen Streit über den Wert und am Ende eine Kürzung.

Sinnvoll ist außerdem, die Versicherungssumme regelmäßig zu überprüfen. Baukosten und Materialpreise steigen, und eine vor Jahren festgelegte Summe kann heute zu niedrig sein. Eine Anpassung lässt sich meist unkompliziert mit dem Versicherer vereinbaren und verhindert, dass im Ernstfall nur ein Teil der tatsächlichen Kosten ersetzt wird.




Typische Fehler bei der Versicherung von Sonderverglasung


Viele Lücken entstehen nicht durch schlechte Tarife, sondern durch vermeidbare Versäumnisse beim Abschluss. Die häufigsten sind:

  • nur auf den Beitrag zu achten, statt auf den tatsächlich vereinbarten Umfang

  • Wintergarten, Glasdach oder Fassade gar nicht erst zu melden

  • die Nebenkosten für Gerüst, Kran und Entsorgung zu vergessen

  • Gebäude- und Mobiliarverglasung zu verwechseln und dadurch den falschen Vertrag zu bemühen

  • bei Solaranlagen anzunehmen, dass das Glas und die Technik über denselben Baustein abgesichert sind

  • Umbauten und Erweiterungen nicht nachzumelden, sodass neue Verglasung ungeschützt bleibt

Wer diese Punkte vorab klärt, vermeidet die unangenehme Überraschung, dass eine teure Scheibe zwar zu Bruch geht, der Vertrag aber nicht greift. Ein kurzer Abgleich der vorhandenen Verglasung mit den Vertragsunterlagen genügt oft, um die größten Risiken zu erkennen.



Was bedeutet das konkret für Privatpersonen in Bad Kreuznach?


In der Region Nahe sind Wintergärten, Terrassenüberdachungen und Photovoltaikanlagen weit verbreitet, und Wetterereignisse wie Sturm und Hagel setzen Glasflächen regelmäßig zu. Für Eigentümerinnen und Eigentümer in Bad Kreuznach bedeutet das: Eine Bestandsaufnahme der vorhandenen Sonderverglasung und ein Abgleich mit den bestehenden Verträgen sind sinnvoll, bevor etwas passiert. So lässt sich frühzeitig erkennen, ob eine eigenständige Glasversicherung nötig ist oder ob vorhandene Verträge bereits ausreichen.

Unabhängige Informationen und Hilfe bieten mehrere Stellen, darunter die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz, die Versicherer selbst sowie unabhängige Maklerinnen und Makler wie die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach. Entscheidend ist, dass die Beratung herstellerübergreifend erfolgt und sich am konkreten Bestand orientiert, statt an einem Standardtarif. So entsteht ein Schutz, der zur tatsächlichen Verglasung des Hauses passt.



Häufige Fragen zur Glasversicherung und Sonderverglasung




Ist ein Wintergarten automatisch in der Glasversicherung enthalten?


In der Regel nicht. Ein Wintergarten gehört zur Sonderverglasung und ist nur dann abgesichert, wenn er im Vertrag ausdrücklich genannt und mit einem passenden Wert hinterlegt ist. Ohne diese Vereinbarung bleibt die Verglasung im Schadenfall oft unversichert.



Zahlt die Glasversicherung auch bei Kratzern?


Meist nicht. Versichert ist in erster Linie der Bruch der Scheibe, also das Zerspringen oder das Entstehen durchgehender Sprünge. Oberflächliche Schäden wie Kratzer und reine Abnutzung sind in den meisten Verträgen ausgeschlossen.



Ist das Glas meiner Solaranlage über die Glasversicherung abgedeckt?


Das muss getrennt betrachtet werden. Das Solarglas selbst kann unter bestimmten Bedingungen in die Glasversicherung eingeschlossen werden, die Anlagentechnik gehört dagegen eher in eine Photovoltaikversicherung. Wer eine Solaranlage hat, sollte beide Bereiche prüfen.



Fazit


Sonderverglasung ist selten automatisch versichert. Wintergarten, Glasfassade und Solarglas gehören nur dann zum Schutz einer Glasversicherung, wenn sie ausdrücklich vereinbart und mit einer passenden Summe hinterlegt sind. Entscheidend sind die ausdrückliche Nennung, eine realistische Bewertung und die Berücksichtigung der Nebenkosten für Gerüst, Kran und Entsorgung. Wer diese Punkte klärt und seine Verträge aufeinander abstimmt, schließt teure Lücken und weiß im Schadenfall, welcher Vertrag zahlt.

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihr Wintergarten oder Ihre Glasfassade ausreichend abgesichert ist? Lassen Sie Ihre persönliche Situation unverbindlich einordnen und Ihre bestehende Glasversicherung prüfen.



Autor: Jan P. Pommerening, B.Sc. Wi, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


Geprüft von: Jörg Pommerening,

§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,

§ 34i Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der BfV Bank für Vermögen AG



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