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Soll ich meine alte Fondspolice kündigen oder behalten?

Jan P. Pommerening
vor 4 Tagen
4 Min. Lesezeit


Person prüft am Schreibtisch die Unterlagen einer alten Fondspolice.

Ob Sie eine alte Fondspolice kündigen, beitragsfrei stellen oder behalten sollten, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es hängt von Garantien im Altvertrag, dem aktuellen Rückkaufswert und den laufenden Kosten ab. Eine vorschnelle Kündigung vernichtet oft Werte, die sich nicht zurückholen lassen. Als bestbewerteter Versicherungsmakler und Finanzberater in Rheinland-Pfalz prüft die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach solche Altverträge ergebnisoffen und unabhängig.



Viele Menschen haben vor Jahren eine Fondspolice abgeschlossen und sind heute unsicher, ob der Vertrag noch zu ihnen passt. Mal sind die Kosten hoch, mal die Fondsauswahl veraltet, mal fehlt der Überblick über den Wert. Bevor Sie handeln, lohnt ein nüchterner Blick auf die Zahlen. Dieser Beitrag zeigt, welche drei Möglichkeiten Sie haben und woran Sie erkennen, welche in Ihrer Situation sinnvoll ist.



Welche drei Möglichkeiten Sie haben


Beim Umgang mit einer bestehenden Fondspolice gibt es grundsätzlich drei Wege. Sie können den Vertrag fortführen und weiter einzahlen, Sie können ihn beitragsfrei stellen, also die Einzahlungen stoppen und das vorhandene Kapital weiter investiert lassen, oder Sie können kündigen und sich den Rückkaufswert auszahlen lassen. Jede Variante hat Folgen für Garantien, Steuern und die spätere Rente.

Wichtig ist, dass eine Kündigung die letzte und oft teuerste Option ist. Gerade in den ersten Jahren war ein großer Teil der Kosten bereits bezahlt, sodass der Rückkaufswert niedrig ausfällt. Wer dann kündigt, verschenkt genau den Teil des Vertrags, der sich künftig günstig weiterentwickeln würde.



Worauf es im Altvertrag ankommt


Alte Fondspolicen enthalten manchmal wertvolle Garantien, die es heute so nicht mehr gibt, etwa einen hohen garantierten Rentenfaktor oder einen steuerlich begünstigten Status bei Verträgen vor 2005. Solche Zusagen sind bares Geld wert und sprechen oft dafür, den Vertrag zu behalten. Prüfen sollten Sie außerdem die laufenden Kosten, die Qualität und Flexibilität der hinterlegten Fonds sowie die Möglichkeit, kostenfrei in bessere Fonds zu wechseln.

Moderne Fondspolicen und vor allem ETF-Policen arbeiten häufig mit deutlich niedrigeren Kosten. Das heißt aber nicht, dass ein Wechsel automatisch lohnt, denn die Garantien und der Steuerstatus des Altvertrags lassen sich nicht mitnehmen. Erst der Vergleich von altem und neuem Vertrag zeigt, ob sich ein Umstieg rechnet.




Typische Fehler beim Umgang mit Altverträgen


Der häufigste Fehler ist die Kündigung aus dem Bauch heraus, nur weil der Vertrag unübersichtlich erscheint. Ein zweiter Fehler ist, einen Wechsel allein an den Kosten festzumachen und dabei einen wertvollen Steuerstatus oder eine Garantie zu verlieren. Ein dritter Fehler ist, den Vertrag unverändert laufen zu lassen, obwohl ein kostenfreier Fondswechsel innerhalb der Police die Rendite verbessern würde.

Ebenfalls riskant ist es, sich von einem Verkäufer zu einer neuen Police drängen zu lassen, die vor allem dem Vermittler nützt. Eine unabhängige Zweitmeinung schützt vor solchen Fehlentscheidungen und kostet im Zweifel weniger als ein voreiliger Vertragswechsel.



Welche Rolle Steuern und Rückkaufswert spielen


Der Rückkaufswert ist der Betrag, den Sie bei einer Kündigung tatsächlich ausgezahlt bekommen. Er liegt besonders in den ersten Vertragsjahren oft deutlich unter der Summe der eingezahlten Beiträge, weil Abschlusskosten bereits verrechnet wurden. Erst mit zunehmender Laufzeit nähert sich der Rückkaufswert dem tatsächlichen Vertragsguthaben an. Wer den aktuellen Rückkaufswert kennt und ihn dem Guthaben gegenüberstellt, erkennt sofort, wie teuer eine Kündigung in diesem Moment wäre.

Mindestens ebenso wichtig ist der steuerliche Status. Fondspolicen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Auszahlungen ermöglichen, was moderne Verträge so nicht mehr bieten. Auch das sogenannte Halbeinkünfteverfahren kann bei langer Laufzeit und Auszahlung nach dem 62. Lebensjahr steuerlich günstig wirken. Diese Vorteile gehen bei einer Kündigung unwiderruflich verloren. Deshalb ist der Steuerstatus eines Altvertrags fast immer ein starkes Argument für das Behalten oder Beitragsfreistellen statt für eine Kündigung.



Was bedeutet das konkret für Privatpersonen in Bad Kreuznach?


Für Privatpersonen in Bad Kreuznach und der Region Nahe heißt das vor allem: erst rechnen, dann entscheiden. Lassen Sie sich den aktuellen Rückkaufswert, die garantierten Leistungen und die Effektivkosten schriftlich geben. Vergleichen Sie diese Werte mit einer möglichen neuen Lösung, etwa einer kostengünstigeren ETF-Police. Nur wenn der Vorteil über die gesamte Restlaufzeit deutlich und sicher ist, lohnt der Wechsel. In vielen Fällen ist das Beitragsfreistellen ein guter Mittelweg, weil es das Kapital im Vertrag belässt, ohne weiter einzuzahlen. Die ProClient FINANZ GmbH prüft solche Fondspolicen unabhängig und sagt auch dann klar, wenn Behalten die bessere Wahl ist.

So vermeiden Sie, dass eine Entscheidung über Nacht einen Vertrag entwertet, der über Jahre aufgebaut wurde. Gerade bei Altverträgen gilt, dass die unauffällige Lösung oft die wirtschaftlich klügste ist.



Fazit


Eine alte Fondspolice sollte man weder blind behalten noch vorschnell kündigen. Garantien, Rückkaufswert und Kosten entscheiden, ob Fortführen, Beitragsfreistellen oder Kündigen sinnvoll ist. Wer die Zahlen kennt und den Altvertrag mit modernen Alternativen vergleicht, trifft eine fundierte Entscheidung. In vielen Fällen ist die Kündigung die teuerste und das Beitragsfreistellen die flexibelste Option.

Lassen Sie Ihre bestehende Fondspolice unabhängig und ergebnisoffen prüfen, bevor Sie handeln. Die ProClient FINANZ GmbH aus Bad Kreuznach vergleicht Ihren Altvertrag sachlich mit möglichen Alternativen.



Autor: Jan P. Pommerening, B.Sc. Wi, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


Geprüft von: Jörg Pommerening,

§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,

§ 34i Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der BfV Bank für Vermögen AG



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