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Frühstartrente vom Bundestag beschlossen: Was Eltern über die 10 Euro monatlich für ihr Kind jetzt wissen sollten

Jan P. Pommerening
vor 6 Minuten
6 Min. Lesezeit


Schulranzen eines Kindes, Symbolbild für die Frühstartrente und die Vorsorge für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr

Der Bundestag hat am 16. Oktober 2026 das Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente beschlossen. Der Staat soll für jedes Kind ab dem sechsten Lebensjahr 10 Euro pro Monat in ein Altersvorsorgedepot einzahlen, beginnend mit dem Geburtsjahrgang 2020. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, erste Einzahlungen in private Verträge sind für 2027 vorgesehen. Betroffen sind Eltern von Kindern der Jahrgänge ab 2020 sowie Familien, die für ältere Kinder selbst vorsorgen möchten. Die ProClient FINANZ GmbH, Ihr Versicherungsmakler und Finanzberater in Rheinland-Pfalz, ordnet die neue Förderung für Familien an der Nahe und darüber hinaus verständlich ein.

Stand 29. Oktober 2026: Der Bundestag hat das Gesetz beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht nach den vorliegenden Informationen noch aus, erst danach kann die Regelung gelten. Konkrete Anbieter und Produkte stehen noch nicht fest, und Einzelheiten der Umsetzung können sich noch ändern. Wir aktualisieren diesen Beitrag, sobald das Verfahren abgeschlossen ist.



Zehn Euro im Monat klingen zunächst nach wenig. Für Eltern stellt sich dennoch eine Reihe praktischer Fragen: Gilt das für mein Kind, was muss ich tun, und was passiert, wenn ich nichts tue? Die Frühstartrente ist außerdem ein neuer Baustein in der Altersvorsorge, der mit einem Aktiendepot arbeitet und damit auch Kursrisiken in sich trägt. Dieser Beitrag fasst den Beschluss des Bundestages sachlich zusammen, ordnet ihn ein und zeigt, was Familien jetzt prüfen können, ohne vorschnell Verträge abzuschließen.



Was ist genau passiert?


Der Bundestag hat am 16. Oktober 2026 das Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente in der Fassung des Finanzausschusses angenommen. CDU/CSU und SPD stimmten dafür, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke dagegen, die AfD enthielt sich. Der Gesetzentwurf war am 25. September 2026 in erster Lesung beraten worden, der Finanzausschuss hatte am 5. Oktober eine Anhörung durchgeführt und am 14. Oktober Änderungen vorgenommen.

Die wichtigsten Eckpunkte nach dem Beschluss im Überblick:

  • Der Staat zahlt 10 Euro pro Monat und Kind in einen Altersvorsorgedepot-Vertrag.

  • Die Förderung startet mit dem Geburtsjahrgang 2020. Ab 2027 kommt jährlich der Jahrgang hinzu, der im Kalenderjahr sechs Jahre alt wird.

  • Für ältere Kinder können Verträge abgeschlossen werden, eine staatliche Förderung ist dafür jedoch nicht vorgesehen.

  • Eltern schließen den Vertrag elektronisch ab, eine Beratung ist nicht vorgeschrieben. Es gelten die Regeln des Standarddepot-Vertrags.

  • Private Einzahlungen sind bis zu 6.840 Euro pro Jahr möglich.

  • Schließen Eltern keinen Vertrag ab, fließen die 10 Euro in ein Sondervermögen des Bundes, das zum 1. Januar 2028 errichtet werden soll.

  • Das geförderte Kapital darf grundsätzlich erst ab dem vollendeten 65. Lebensjahr ausgezahlt werden, die Erträge sollen bis zur Auszahlungsphase steuerfrei sein.



Hintergrund: Warum gibt es die Frühstartrente?


Der Grundgedanke ist, Kindern früh einen Einstieg in die kapitalgedeckte Altersvorsorge zu ermöglichen. Ein kleiner, aber regelmäßiger Betrag soll über viele Jahre am Kapitalmarkt arbeiten und von der Zeit profitieren. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Förderung rückwirkend ab dem sechsten Geburtstag für 2026 gelten. Die Deutsche Rentenversicherung Bund überweist die Beträge nach den vorliegenden Informationen vierteljährlich rückwirkend an den gewählten Anbieter. Die Kosten für den Bund beziffert der Bundestag auf 198 Millionen Euro im Jahr 2027 und 411 Millionen Euro bis 2030.

Die Reaktionen fallen unterschiedlich aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hält die Obergrenze von 6.840 Euro jährlich für Zusatzeinzahlungen für zu hoch. Die Grünen kritisieren den Ausschluss älterer Kinder, Die Linke spricht von privater Kundenakquise auf Staatskosten, und die AfD hält die 10 Euro für zu gering. Die Finanzwirtschaft begrüßt die Frühstartrente dagegen. Eine abschließende Bewertung steht noch aus.



Wen betrifft das?


  • Eltern von Kindern des Jahrgangs 2020 und jünger: Sie können die staatliche Förderung erhalten, wenn sie einen Vertrag abschließen oder die Auffanglösung nutzen.

  • Eltern älterer Kinder: Kinder des Jahrgangs 2019 und früher sind von der Förderung ausgeschlossen, ein Vertrag ohne staatliche Zahlung ist möglich.

  • Familien mit mehreren Kindern: Hier können je nach Alter der Kinder unterschiedliche Regeln gelten, deshalb lohnt der genaue Blick auf den Jahrgang.

  • Großeltern und Verwandte: Sie sind nicht Vertragspartner der Förderung, können im Familienkreis aber über Zuwendungen mitdenken.

  • Anbieter und Vermittler: Sie müssen verständliche, transparente und aktuelle Informationen bereitstellen.



Was bedeutet das konkret für Privatpersonen?


Für Eltern ist zunächst die Größenordnung wichtig. Zehn Euro im Monat sind 120 Euro im Jahr. Über die zwölf Jahre, in denen ein Kind nach den vorliegenden Informationen gefördert wird, summieren sich die staatlichen Einzahlungen auf 1.440 Euro. Das ist kein garantierter Depotwert: Wie viel am Ende ausgezahlt wird, hängt von Kosten, Anlagedauer und der Entwicklung der Börsen ab. Die Auffanglösung des Bundes soll ausschließlich in breit gestreute globale Aktien oder Aktienfonds investieren, ohne staatlichen Ausgleich für Kursverluste.

Eltern haben im Kern zwei Wege. Sie können nach Inkrafttreten selbst einen zertifizierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter abschließen. Ein gewöhnliches Kinderdepot reicht für die Förderung nach den vorliegenden Informationen nicht aus. Oder sie tun zunächst nichts, dann fließen die 10 Euro in die Auffanglösung, die ab dem 1. Januar 2028 von der Bundesbank verwaltet werden soll. Ansprüche aus dem Sondervermögen lassen sich später in einen individuellen Vertrag übertragen. Wer einen eigenen Vertrag wählt, kann zusätzlich eigenes Geld einzahlen, muss es aber nicht, denn die staatlichen 10 Euro hängen nicht von Eigenbeiträgen ab.

Das Kapital ist langfristig gebunden: Es darf grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden. Das ist für ein Kind, das heute sechs Jahre alt ist, ein Horizont von mehr als sechs Jahrzehnten. Genau darin liegt die Chance, aber auch die Herausforderung, denn niemand weiß heute, wie sich Märkte, Steuern und Regeln bis dahin entwickeln.



Mögliche Auswirkungen nach Bereichen




Geldanlage


Die Frühstartrente setzt auf Aktien und Aktienfonds. Das bedeutet Schwankungen: In einzelnen Jahren können Kurse deutlich fallen. Über lange Zeiträume wurden Verluste an den Aktienmärkten in der Vergangenheit teilweise wieder aufgeholt, eine Garantie dafür gibt es nicht. Sinnvoll ist daher, die Frühstartrente als langfristigen Baustein zu verstehen und nicht als Ersatz für Rücklagen.



Altersvorsorge


Die Frühstartrente ersetzt weder die gesetzliche Rente noch die eigene Vorsorge der Eltern. Sie ist ein zusätzlicher, kleiner Baustein, der mit einem späteren eigenen Vertrag des Kindes kombiniert werden kann. Für die Vorsorge der Eltern selbst bleibt die Frage nach der individuellen Rentenlücke bestehen.



Haushaltsplanung


Für die laufende Haushaltsplanung ändert sich zunächst wenig, denn die 10 Euro zahlt der Staat. Wer zusätzlich einzahlen möchte, sollte prüfen, wie sich das in das Budget einfügt, und die Obergrenze von 6.840 Euro im Jahr nicht als Zielwert verstehen. Zuerst kommen Notgroschen und die Absicherung existenzieller Risiken.



Was sollten Eltern jetzt prüfen?


  • Den Geburtsjahrgang der Kinder prüfen: Gefördert wird ab dem Jahrgang 2020, ältere Kinder sind ausgeschlossen.

  • Das weitere Verfahren verfolgen: Die Zustimmung des Bundesrates steht noch aus, erst danach gilt die Regelung.

  • Keine vorschnellen Verträge abschließen, bevor Anbieter und Konditionen bekannt sind. Achten Sie später auf Kosten, Anlagestrategie und Informationspflichten.

  • Bestehende Spar- und Vorsorgeverträge für die Kinder sichten und prüfen, ob sie weiterlaufen sollen.

  • Entscheiden, ob zusätzliches eigenes Geld eingezahlt werden soll, und dabei Notgroschen, Absicherung und Zeithorizont im Blick behalten.

  • Beratungsbedarf erkennen und unabhängigen Rat einholen, wenn Fragen zur Einordnung in die eigene Vorsorge bleiben.




Typische Fehler und Irrtümer bei der Frühstartrente


Der häufigste Irrtum ist, die 1.440 Euro staatliche Einzahlungen mit einem garantierten Vermögen zu verwechseln. Entscheidend ist, was daraus über Jahrzehnte wird, und das hängt von Kosten und Märkten ab. Ein zweiter Fehler besteht darin, einen Vertrag zu früh abzuschließen, nur weil die Förderung lockt. Konditionen unterscheiden sich, und solange das Gesetzgebungsverfahren läuft, sind viele Details offen.

Drittens wird oft übersehen, dass ältere Kinder keine Förderung erhalten. Wer für ein Kind des Jahrgangs 2018 einen Vertrag abschließt, bekommt keine staatlichen 10 Euro. Viertens neigen manche Familien dazu, hohe Zusatzbeträge einzuzahlen, weil die Obergrenze von 6.840 Euro im Jahr das erlaubt. Eine hohe Grenze ist keine Empfehlung, und das Geld ist bis ins hohe Alter gebunden.



Fazit


Die wichtigste Nachricht lautet: Der Bundestag hat am 16. Oktober 2026 die Frühstartrente beschlossen, und der Staat soll ab dem Jahrgang 2020 monatlich 10 Euro pro Kind einzahlen. Besonders relevant ist das für Eltern von Kindern ab dem sechsten Lebensjahr. Familien sollten jetzt vor allem beachten, dass die Zustimmung des Bundesrates noch aussteht, dass die Förderung kein garantierter Vermögenswert ist und dass sie sich Zeit nehmen können, Anbieter und Konditionen zu vergleichen, bevor sie einen Vertrag abschließen.

Wenn Sie wissen möchten, wie sich die Frühstartrente in Ihre Familienplanung und Vorsorge einfügt, ist ein unverbindliches Erstgespräch mit der ProClient FINANZ GmbH eine mögliche nächste Hilfe.



Autor: Jan P. Pommerening, B.Sc. Wi, § 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater


Geprüft von: Jörg Pommerening,

§ 34c Immobilienmakler, Darlehensvermittler,

§ 34d Versicherungsvermittler, Versicherungsberater,

§ 34i Immobiliardarlehensvermittler

Vermittler nach § 3 Abs. 2 WpIG der BfV Bank für Vermögen AG



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